LaG Baden-Württemberg, urteil vom 20.11.2024, 10 Sa 13/24
Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts – Wunsch einer potentiellen Kundin nach Betreuung durch einen männlichen Berater
Leitsatz
1. Will eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden, hat die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Reaktionsmöglichkeiten grundsätzlich den Schutzpflichten nach § 12 Abs. 4 AGG nachzukommen.
2. Tut sie dies nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG durch die Arbeitgeberin darstellen, die einen Entschädigungsanspruch auslöst.
Orientierungssatz
1. § 12 Abs 4 AGG bestimmt, dass der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen hat, wenn Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs 1 AGG benachteiligt werden. Welche Maßnahmen das sein können, gibt der Gesetzestext nicht vor.
2. Es besteht ein Ermessen des Arbeitgebers bei der Wahl der Maßnahmen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass ein Arbeitgeber gegenüber Dritten nicht gleichartige Druckmittel wie die in § 12 Abs 3 AGG hat. Der einerseits grundsätzlich größeren Vielfalt von Maßnahmen, steht andererseits gegenüber, dass dem Arbeitgeber in der Regel keine Druckmittel zustehen, Dritte zu einem bestimmten Verhalten anzuweisen oder zu bestimmen. Er schuldet daher zwar zumutbare und verhältnismäßige Bemühungen um eine Beendigung der Benachteiligung, nicht aber einen Erfolg. In jedem Fall muss aber deutlich werden, dass der Arbeitgeber die Benachteiligung durch Dritte nicht als unabänderlich hinnimmt oder sie sich gar zu eigen macht.
Quelle: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001597393
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2024 L 5 KR 551/21
Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, also Arbeitseinkommen.
BGH, Beschluss vom 25.4.2024 – IV ZB 55/23
Inflationsausgleichsprämie ist pfändbares Arbeisteinkommen
Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar.
Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.11.2023 – VI R 24/21
Keine Steuerfreiheit von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG
Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei (Anschluss an Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.04.2021, BStBl I 2021, 700, Rz 34).
FG Hamburg, Urteil vom 23.2.2023 – 5 K 190/22
Umzugskosten als Werbungskosten
Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt (stRspr).
Eine solche Erleichterung kann für das Streitjahr 2020 auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können (in Abgrenzung zu BFH v. 16.10.1992 – VI R 132/88, BStBl. II 1993, 610, NJW 1993, 2831 zum Streitjahr 1982).
Quelle: DStRK 2023, 175
BFH, Urteil vom 23. November 2022, VI R 51/20
Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts
Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.
Ebenso (und prinzipiell gleichlautend):
BFH, Urteil vom 23. November 2022, VI R 50/20
BFH, Urteil vom 23. November 2022, VI R 49/20
Die steuer- und sozialabgabenfreie VITAMINBOMbE
Obstkörbe u.ä., die seitens des Arbeitgebers zum Verzehr am Arbeitsplatz bereitgestellt werden, sind pro Kalenderjahr bis zu 600 Euro je Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabefrei. Es handelt sich um in § 3 Nr. 34 EStG benannte „Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben“.
In § 3 Nr. 37 EStG findet sich dann auch die „Steuerfreiheit“ für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist.
Und damit „guten Appetit“ und „stramme Wadeln“.