LSG Darmstadt, Urteil vom 26.01.2026, 7 AL 5/23
Wird ein Arbeitsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck eingegangen, im Anschluss Kurzarbeitergeldzahlungen zu beziehen, liegt darin ein nichtiges Scheinarbeitsverhältnis, das nicht zur Beziehung von Sozialleistungen berechtigt.
Quelle: Redaktion beck-aktuell, sst, 27. Januar 2026
SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 08.12.2025, S 40 U 66/25
1. Nach Auffassung des Gerichts sprechen die objektiven Umstände deutlich dafür, dass sich der Kläger mit der Beendigung seiner Arbeit im Arbeitszimmer, spätestens mit dem Verlassen des Arbeitszimmers, dem Durchschreiten der Tür des Arbeitszimmers, von seiner unmittelbar unternehmensdienlichen Tätigkeit gelöst hatte und seine versicherte Tätigkeit damit objektiv beendet hatte, als er die Treppe herunterging.
2. Das Herabsteigen der Treppe stellt keinen (versicherten) Betriebsweg dar, sondern ist als unversicherte Wegzurücklegung zu werten, die sich an die versicherte Tätigkeit im Arbeitszimmer anschloss.
3. Die vom SG Schwerin (13.12.2022 – S 16 U 49/22 juris) ausgeführte Annahme, dass der Hinweg und der Rückweg in der Regel das „gleiche Schicksal“ teilen, ist rechtlich nicht zutreffend (vgl. Schlaeger, jurisPR-SozR 5/2023 Anm. 4).
4. Die wesentliche unternehmensdienliche Handlungstendenz muss bei der „Wegezurücklegung“ positiv festgestellt werden.
5. Das Mitführen eines Mobiltelefons als mögliches Arbeitsgerät begründet allein genommen keinen Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.06.2013 – B 2 U 7/12 R Rn. 23).
aber anders:
SG Schwerin, Urteil vom 13.12.2022 – S 16 U 49/22
Auch der Rückweg nach dem Ende der Tätigkeit im Homeoffice steht als mitversicherter Betriebsweg unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz (Leitsatz gemäß BeckRS 2022, 37222)
SG Hamburg, Urteil vom 20.06.2025, S 40 U 140/23 D
Wegeunfall auch bei einem Sturz bei der Säuberung der Windschutzscheibe vor Fahrtantritt
Zu den geschützten Tätigkeiten der Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 zählt nicht nur das tatsächliche „Fortbewegen“, sondern auch die erforderlichen und unmittelbaren Nebentätigkeiten, die diese Fortbewegung erst ermöglichen und eine natürliche Handlungseinheit darstellen.
Erforderliche Nebentätigkeiten, die dem Versicherungsschutz zuzurechnen sind, sind beispielsweise, dass ein Versicherter den Weg zur Arbeitsstelle überhaupt antreten kann. Hierzu zählen nicht nur „Eiskratzen im Winter“, sondern auch das Beseitigen von Verunreinigungen auf der Windschutzscheibe. Bei solchen Tätigkeiten handelt es sich nicht um „eigenwirtschaftliche Tätigkeiten“, sondern um die originäre versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, denn diese stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem „sich fortbewegen“.
Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001612397
LAG Schleswig-Holstein, urteil vom 22.05.2025, 5 Sa 284 a/24
Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach entzündeter Tätowierung
Nach einer Tätowierung muss damit gerechnet werden, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.
Hinweis: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 370/25
BFH, Beschluss vom 30. April 2025, XI R 15/23
(E-)Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe – und wie sieht es mit einem Gesamtjournal aus?
1. Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) können auch E-Mails sein.
2. (Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfallen dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.
3. Die Finanzverwaltung ist im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern.
4. Mangels Rechtsgrundlage ist es der Finanzverwaltung aber verwehrt, ein sogenanntes Gesamtjournal zu verlangen, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails enthält, die keinen steuerlichen Bezug haben.
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2025, L 12 U 1737/24
Bei Unklarheit, ob Gesundheitsfolgen durch Arbeitsunfall entstanden, kein Anspruch auf Verletztengeld
Lässt sich nicht klären, ob und welche Gesundheitsfolgen ein Versicherter durch einen Arbeitsunfall erlitten hat, weil ärztliche Diagnosen und Befunde fehlen, Vorerkrankungen bestehen und der Versicherte weitere Unfälle vor und nach dem Arbeitsunfall hatte, besteht kein Anspruch auf Verletztengeld.
Quelle: Beck-Verlag / beck-online / BeckRS 2025, 5802
OLG Dresden, Urteil vom 17.12.2024, 4 U 744/24
Löschungsanspruch bezüglich Bewertungen in einem Arbeitgeber-Bewertungsportal
1. Auch bei einem Arbeitgeberbewertungsportal sind die geschützten Interessen eines Arbeitgebers vorrangig, wenn die Bewertung kein Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegt.
2. Bereits eine entsprechende Rüge löst Prüfpflichten des Betreibers aus, zu deren Umfang er sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu erklären hat.
3. Der Umfang der Prüfpflichten obliegt einer Abwägung im Einzelfall.
4. Die unbeschränkte Offenlegung der Identität des Rezensenten kann regelmäßig aber nicht verlangt werden.
und siehe auch
OLG Hamburg, beschluss vom 08.02.2024, 7 W 11/24
1. Auch für die Zulässigkeit von Bewertungen in einem Arbeitgeber-Bewertungsportal kommen die vom Bundesgerichtshof für die Haftung des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20) vollen Umfangs zum Tragen.(Rn.10)
2. Die Erhebung einer Vielzahl von Rügen eines Bewerteten gegen Bewertungen in einem Bewertungsportal, die jeweils darauf gestützt werden, dass ein geschäftlicher Kontakt zwischen dem Bewerter und dem Bewerteten nicht bestanden hat, begründet allein nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Das gilt auch dann, wenn der Bewertete sich dabei von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten lässt, die offensiv damit wirbt, gegen Zahlung pauschalierter Festhonorare gegen Einträge in Bewertungsportalen vorzugehen.
3. Der Bewertete kann die Löschung der Bewertung verlangen, wenn der Portalbetreiber den Bewerter ihm gegenüber nicht so individualisiert, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann. Das gilt auch dann, wenn der Portalbetreiber einwendet, aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen diese Individualisierung nicht vornehmen zu dürfen.
OLG Hamm, beschluss vom 07.11.2024, 20 U 106/2
Keine grobe Fahrlässigkeit zulasten des Arbeitgebers beim Vertrauen in die Fahrerlaubnis eines Arbeitnehmers
Aus den Gründen:
Dies begründet im Streitfall nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit und schon gar nicht den Vorwurf des Vorsatzes.
Gerade wenn der Verfügende Dritten, denen er das versicherte Fahrzeug überließ, vertraute oder von ihnen getäuscht wurde, wird häufiger grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden können oder eine solche im unteren Bereich einzuordnen sein (Prölss/Martin-Klimke, VVG, 32. Auflage 2024, AKB 2015 D.2 Rn. 6).
Im Streitfall wollte der Beklagte entsprechend seiner Checkliste wie bei jeder Neueinstellung die Fahrerlaubnis des neuen Mitarbeiters und späteren Schadensverursachers in gebotener Weise überprüfen, was jedoch hier ausnahmsweise wegen einer Täuschung durch den Mitarbeiter unterblieb. Wird in einer solchen Situation später die weiterhin gebotene Überprüfung der Fahrerlaubnis bis zur Überlassung des Fahrzeugs vergessen, liegt darin auch nach Auffassung des Senats kein Fall grober Fahrlässigkeit oder gar des Vorsatzes. Denn gerade wenn nach den üblichen Betriebsabläufen die Fahrerlaubnis nicht erst bei der tatsächlichen Überlassung des Fahrzeugs, sondern schon früher bei Einstellung überprüft wird, dies aber wegen einer Täuschung scheitert, liegt in der versehentlichen Unterlassung der späteren Kontrolle kein so gravierender, schlechthin unentschuldbarer Sorgfaltspflichtverstoß, der den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit rechtfertigt. Denn bei der eigentlichen Überlassung des Fahrzeugs, die regelmäßig kurze Zeit nach der sonst üblichen Überprüfung stattfindet, besteht nach der betrieblichen Übung im Regelfall kein Anlass zur Prüfung der Fahrerlaubnis mehr.
Die Berufung möchte grobe Fahrlässigkeit – allein – damit begründen, dass es sich bei dem Zeigenlassen des Führerscheins um einen einfachen Vorgang ohne großen Aufwand handele (Berufungsbegründung Seite 5 Mitte). Letzteres trifft zu, besagt aber nicht, dass ein Vergessen dieses einfachen Vorgangs als grob fahrlässig zu bewerten wäre.
BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024, VIII R 12/21
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung möglich
Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Hintergrund:
Der Kläger, der schon einen BMW 740d X Drive geleast hatte, leaste zusätzlich einen Lamborghini Aventador (Leasingdauer 36 Monate bei einer monatlichen Leasingrate 5.474,03 € netto – Fahrzeuggrundpreis knapp 280.000 € netto). Foliert war der Lambo mit dem Text „Prüfsachverständiger …“. Die Aufwendungen für BMW und den Lambo machte der Kläger in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Für beide Fahrzeuge führte der Kläger jeweils handschriftlich Fahrtenbücher. In den Streitjahren hatte der Kläger außerdem zwei weitere Fahrzeuge im Privatvermögen, einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander.
Das Finanzamt ging letztlich von einer Entnahme für die private Nutzung des Lambo aus, die grundsätzlich mit monatlich 1 % von 279.831,93 € netto zu bewerten sei. Da dieser Betrag in beiden Streitjahren höher als 1/3 der tatsächlichen Aufwendungen für das Fahrzeug war, setzte das FA unter Ansatz der Kostendeckelung die um 2/3 gekürzten tatsächlichen Kosten als Entnahme an. Und für den BMW setzte es eine Entnahme für die Privatnutzung in Höhe von monatlich 1 % von 89.563,01 € netto an.
Entscheidung (u.a. aus den Gründen:
Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann das FG aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2012 – VIII R 42/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365, Rz 15, m.w.N.).
Der Beweis des ersten Anscheins kann erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Kläger muss nicht beweisen, dass eine private Nutzung der von der Anscheinsbeweisregel erfassten Fahrzeuge nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2012 – VIII R 42/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365, Rz 16, m.w.N.).
Und was kann ein Fahrtenbuch?
Rechtsfehlerhaft hat das FG angenommen, der für eine Privatnutzung der betrieblichen Leasing-Fahrzeuge sprechende Anschein könne nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erschüttert werden. Wird zur Erschütterung des Anscheinsbeweises vom Kläger (substantiiert) vorgetragen, die Fahrzeuge seien ausschließlich betrieblich genutzt worden, muss das FG den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen aufklären und bei seiner Würdigung sämtliche Umstände berücksichtigen. Damit ist es nicht vereinbar, handschriftliche Aufzeichnungen über die Nutzung der Fahrzeuge mit der Begründung von vornherein unberücksichtigt zu lassen, sie erfüllten nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG regelt nur die Bewertung der Entnahmen aus der Privatnutzung (vgl. auch BFH-Urteile vom 15.07.2020 – III R 62/19, BFHE 271, 71, BStBl II 2022, 435, Rz 25, 30, 31; vom 20.11.2012 – VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527, Rz 13), beschränkt jedoch nicht die beweisrechtlichen Möglichkeiten zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge.
Ergebnis Zurückverweisung mangels Spruchreife
Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410225/
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2024, L 10 U 3706/21
Gesetzliche Unfallversicherung – Wegeunfall – Abweg – sachlicher Zusammenhang – Handlungstendenz – eigenwirtschaftliche Tätigkeit – Vorbereitungshandlung – Tanken des Motorrads – keine außergewöhnlichen Umstände – Mitbenutzung durch Angehörigen
1. Das Auftanken eines Motorrads ist als rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für die Zurücklegung des Weges zur versicherten Tätigkeit grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (hier: Verkehrsunfall auf einem Abweg in entgegengesetzter Richtung zur Arbeitsstätte), (Anschluss an BSG 30.1.2020 – B 2 U 9/18 R = BSGE 130, 17-25 = SozR 4-2700 § 8 Nr 72).
2. Es kann offenbleiben, ob „außergewöhnliche Umstände“ ausnahmsweise dennoch die Einbeziehung des Auftankens in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertigen könnten (Anschluss an BSG aaO Rn 20).
3. Denn jedenfalls ist der Umstand, dass ein Versicherter sein Fahrzeug einem im Haushalt lebenden Familienangehörigen (stillschweigend) zur (Mit-)Nutzung überlässt und dieser es am Vorabend der versicherten Tätigkeit „leerfährt“, nicht mit einem „Benzindiebstahl“ iS eines „außergewöhnlichen Umstands“ (Ls 2) vergleichbar.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.09.2024, L 21 U 40/21
Sturz beim Tabletten-Holen während einer Arbeitspause: Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift nicht
Der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Näherin, die eine Arbeitspause einlegt, um von ihr vergessene, regelmäßig eingenommene Medikamente aus ihrem Auto zu holen, auf dem Rückweg vom Parkplatz zu ihrer Arbeitsstätte nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Die Einnahme von Medikamenten gehöre nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern sei dem nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Hätte die Frau mit der Einnahme der Epilepsie-Tabletten bis zum Schichtende gewartet, wäre ihre Arbeitsfähigkeit nicht gefährdet gewesen. Dies habe der durch den Senat gehörte behandelnde Arzt so mitgeteilt. Bestehe ein bloß abstraktes Risiko, dass es ohne die regelmäßige Einnahme der Tabletten während der Arbeitszeit zu einem Epilepsie-Anfall komme, so liege die Einnahme vorrangig im privaten Interesse und damit im nicht versicherten Bereich.
Hingegen könne ein zum Versicherungsschutz führendes, überwiegendes betriebliches Interesse dann bestehen, wenn vergessene Gegenstände geholt würden, die zwingend
benötigt werden, um die Arbeit fortzusetzen.
Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) etwa für das Holen einer Brille oder des Schlüssels für einen Spind bejaht. Ebenso habe das BSG entschieden, dass der Weg zum Mittagessen während einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit grundsätzlich versichert sei. Dies sei dadurch begründet, dass erst die Nahrungsaufnahme die Arbeitsfähigkeit auch für den Nachmittag sicherstelle. Diese Wertung lasse sich aber nicht auf das Holen vergessener Tabletten übertragen, wenn deren Einnahme nicht zwingend erforderlich sei, um die Arbeit fortzusetzen.
Unerheblich sei hier, dass die Frau, bevor sie die Tabletten aus ihrem Auto geholt habe, die Erlaubnis ihrer Vorgesetzten eingeholt habe. Die Vorgesetzte habe nicht ihr arbeitsvertragliches Weisungsrecht ausgeübt, sondern der Frau lediglich gestattet, ihre Arbeit kurz zu unterbrechen, um einer privaten Besorgung nachzugehen.
Stand (31.10.2024): Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die unterlegene Klägerin kann beim BSG die Zulassung der Revision beantragen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.10.2024- Nr 20241029-2
BSG, Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 15/22 R
Wegeunfall beim Abholen von Arbeitsschlüsseln nach privatem Wochenendausflug möglich
Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt, weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte.
Es erfolgte hier zur weiteren Sachverhaltsaufklärung eine Zurückverweisung an das LSG, weil (folgende Optionen denkbar):
Die Klägerin kann sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben,
wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat.
Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein,
wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht noch nachzuholen haben.
Quelle: Pressemitteilung BSG Nr. 27 vom 26.09.2024
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.5.2024 – L 9 BA 20/21
Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Bei einem Handwerker, der auf Baustellen des Auftraggebers verschiedenste Bautätigkeiten ausführt, die Tätigkeiten jedenfalls teilweise zusammen mit anderen Arbeitern des Auftraggebers verrichtet, dabei kein eigenes Personal und kaum eigene Arbeitsmittel einsetzt, fast ausnahmslos gestellte Materialien verwendet, nicht nennenswert werbend am Markt auftritt und über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßige pauschale Zahlungen vom Auftraggeber erhält, die den Lebensunterhalt sichern, ist von dem Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen.
FG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2024, 8 K 66/22
Rechtmäßigkeit einer Inanspruchnahme der Klägerin im Wege der Lohnsteuerhaftung aufgrund einer Firmenfeier zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers
Veranstaltet ein Arbeitgeber anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers einen Empfang, ist entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR auch bei Überschreiten der Freigrenze von 110 € unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.
LSG Sachsen, Urteil vom 14.12.2023 – L 7 R 555/22 ZV
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – Arbeitsentgelt – Treueprämien für langjährige Betriebszugehörigkeit – Prämien anlässlich der Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ – Neuerervergütungen – Bestarbeiterprämien
1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG können auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für langjährige Betriebszugehörigkeit darstellen.
2. Prämien anlässlich der Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ stellen kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, weil sie nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen beinhalteten.
3. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Neuerervergütungen dar.
4. Prämien und Zusatzgelder für Tätigkeiten oder Funktionen, die nicht aus der zusatzversorgungsrelevanten Beschäftigung resultieren, stellen kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar.
5. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Prämien anlässlich der Verleihung des Titels als Bestarbeiter dar.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2023 – L 2 U 27/23
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt bei notwendigem Tankstopp auf Betriebsweg erhalten
Wird ein Betriebsweg unterbrochen, um an einer direkt an den Weg angrenzenden Tankstelle den nahezu leeren Tank des dienstlich genutzten Fahrzeugs aufzufüllen, entfällt im Unterschied zu Tankstopps auf Wegen zu und von der versicherten Tätigkeit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Quelle: FD-StrVR 2024, 803088
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2023 – L 9 BA 13/20
Der Tourguide als (hier) abhängig Beschäftigter
Ist ein Tourguide in das unternehmerische Konzept des Auftraggebers in der Weise eingebunden, dass er die Teilnehmer der vom Auftraggeber beworbenen Touren in einer vorgegebenen Reihenfolge von einer Verkostungsstation zur nächsten führt und trägt der Tourguide kein nennenswertes Unternehmerrisiko, ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, auch wenn der Tourguide die Möglichkeit hat, die Routen und Inhalte der Touren zwischen den Verkostungsstationen individuell zu gestalten.
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.9.2023, L 1 U 1485/23
Kein Arbeitsunfall bei Verrichtung der Notdurft nach Verlassen des versicherten Dienstwegs
1. Ein Arbeitnehmer unterbricht den versicherten Weg mit dem eigenen Pkw zu einem beruflich bedingten Geschäftsessen, wenn er die Straße verlässt, in einen Waldweg einbiegt und dort aussteigt, um eine private Tätigkeit zu verrichten.
2. Zu einer solchen nicht versicherten privaten Tätigkeit gehört auch das Verrichten der Notdurft.
3. Der Versicherungsschutz lebt auch dann nicht vorzeitig wieder auf, wenn während der Unterbrechung das benutzte Fahrzeug wegrollt und es der Versicherte aufzuhalten versucht, weil er nur mit diesem Fahrzeug den versicherten Arbeitsweg fortsetzen kann.
Die Grundsätze zu einem Fortbestehen des Versicherungsschutzes bei einer pannenbedingten Reparatur auf einem Arbeitsweg sind hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der versicherte Weg bereits zuvor aus privaten Gründen unterbrochen war (zu diesem Punkt hat der Senat die Revision zugelassen).
LSG Sachsen, Urteil vom 21.09.2023 – L 7 R 289/23 ZV
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – Arbeitsentgelt – Prämien anlässlich der Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen Arbeit
Prämien anlässlich der Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen Arbeit stellen kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt iS der §§ 6 Abs 1 S 1 AAÜG, 14 Abs 1 S 1 SGB IV dar, weil sie nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen beinhalteten.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.8.2023 – L 3 BA 28/21
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit – Tätigkeit als Maurer für einen Hoch- und Tiefbaubetrieb – fehlende Eintragung in der Handwerksrolle – abhängige Beschäftigung – selbstständige Tätigkeit
Die fehlende Eintragung in die Handwerksrolle mit der Tätigkeit als Maurer steht nach der Handwerksordnung einer selbständigen Erbringung von Maurer- und Betonbauerarbeiten entgegen.
OLG Dresden, beschluss vom 21.08.2023, 4 U 476/23
Kein Kasko-Regress bei (nur) leicht fahrlässigem Verhalten des Fahrers
1. In der Kasko-Versicherung ist der Fahrer eines Kfz nicht mitversichert und damit grds. wie ein beliebiger Dritter zu behandeln.
2. Trifft einen beim Versicherungsnehmer angestellter Fahrer an der Schadensherbeiführung nur leichte Fahrlässigkeit, bestehen keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Versicherer auf sich überleiten könnte.
3. § 142 StGB stellt keine Schutzgesetz zugunsten des Kaskoversicherers dar.
LaG Baden-Württemberg, beschluss vom 14.8.23, 4 Ta 7/23
Prozesskostenhilfe – Mutwilligkeit – Antrag auf Entfernung von Abmahnungen neben Kündigungsschutzantrag – Erteilung eines Arbeitszeugnisses
Es ist einer nicht bemittelten Partei nicht zumutbar, die mit einer unberechtigten Abmahnung verbundene Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts hinzunehmen bis ein Kündigungsschutzprozess beendet ist, in welchem möglicherweise die Berechtigung der Abmahnung inzidenter geprüft werden könnte. Ein Antrag auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte neben der Kündigungsschutzklage ist deshalb nicht mutwillig.(Rn.12) Abweichung von LAG Hamm 22. Oktober 2009 – 14 Ta 85/09 – und LAG Köln vom 14. November 2017 – 9 Ta 180/17 -).
Ebenso: LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.8.23, 15 Ta 9/23
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.07.2023, 5 Sa 5/23
Außerordentliche Kündigung – Bedrohung mit einem Messer – unsachgemäßer Umgang – erforderliche Abmahnung
1. Eine ernstliche Bedrohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben u.a. von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, kommt „an sich“ als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht. Eine strafrechtliche Bedrohung i.S.v. § 241 StGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer/Täter mit dem Willen handelt, dass der Kollege/Vorgesetzte die Drohung zur Kenntnis nimmt und als ernst gemeint auffasst.
2. Ein nur unsachgemäßer Umgang mit einem Filetiermesser, durch welchen sich Kollegen oder Vorgesetzte bedroht fühlen, setzt vor Ausspruch einer Kündigung in aller Regel eine vorherige Abmahnung voraus.
VG Braunschweig, urteil vom 30.06.2023, 1 B 248/23
Prognoseentscheidung; Sonn- und Feiertagsschutz; Sonntagsöffnung; Verkaufsstelle; Sonntagsöffnung einer Verkaufsstelle
- Das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Ladeninhaber und das Shopping-Interesse der Kunden genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen vom verfassungsrechtlichen Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zur Erholung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen.
- Es ist eine Prognoseentscheidung dahingehend anzustellen, ob die Anlassveranstaltung einen höheren Besucherstrom anzieht als dies bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen der Fall wäre. Dafür bedarf es eines auf valide Zahlen gestützten Vergleichs der Anzahl der Besucher die einerseits aufgrund der Veranstaltung und andererseits allein aufgrund der Öffnung der Verkaufsstellen zu erwarten sind.
Quelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/da845897-48b8-40a0-b2c6-a67270a8e20f
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19.4.2023, L 8 AL 1022/22
Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen LKW-Fahrer bei Erreichen von 8 Punkten
Schlagworte:
Arbeitslosengeldanspruch – Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe – Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflicht – Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers – grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit – Überschreitung der Punkteschwelle im Verkehrszentralregister – Irrtum über Punktestand
1. Berufskraftfahrer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber die ungeschriebene arbeitsvertragliche Nebenpflicht, jegliche Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen können.
2. Wird die Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers wegen eines Verkehrsverstoßes mit einem weiteren Punkt im Verkehrszentralregister geahndet und daraufhin wegen Überschreitung der Punkteschwelle die Fahrerlaubnis entzogen, war für den Arbeitslosen bei einfachster Betrachtung erkennbar, dass bei einem weiteren Verkehrsverstoß der Verlust der Fahrerlaubnis und infolgedessen auch des Arbeitsplatzes drohte, so dass von grober Fahrlässigkeit im Sinne des Sperrzeitrechts auszugehen ist.
3. Die irrtümliche Annahme des Arbeitslosen, ein älterer Punkt sei inzwischen verfallen, so dass der neu hinzugetretene Punkt nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis führen würde, ist insoweit irrelevant. Ein solcher Irrtum zeigt vielmehr, dass sich der Arbeitslose der Tragweite möglicher weiterer Verstöße durchaus bewusst war, er jedoch irrig davon ausging, sich noch weitere Verstöße erlauben zu können, bevor es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. Insofern war sein Verhalten nicht von Einsicht geprägt, sein Verhalten im Straßenverkehr zu ändern, sondern belegt vielmehr das Unverständnis über den Sinn und Zweck des Punktesystems und seine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Folgen weiterer Sorgfaltsverstöße. Zudem hätte der Arbeitslose selbst, wenn seiner Argumentation insoweit zu folgen wäre, sich zuvor bei der Fahrerlaubnisbehörde über seinen aktuellen Punktestand erkundigen können.
Arbeitsgericht weiden, Urteil vom 13.03.2023, 3 CA 556/22
Bei „Männern der Tat“ kann es auch mal rau werden („Schwein“) – Umdeutung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung in eine fristwahrende ordentliche Kündigung
Bei alldem ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger und den einvernommenen Zeuge eher um „Männer der Tat“ als der stets vornehmen Umgangsformen handelt und in der Baubranche ein rauerer Umgangston herrscht, als z.B. in einer Bank. Dies bedeutet zwar nicht, dass deshalb Herabwürdigungen folgenlos hinzunehmen sind. Bei der Gewichtung der Schwere eines Verstoßes sind diese Umstände aber durchaus mildernd einzukalkulieren (vgl. zuletzt LAG Köln vom 4. 7.2019, 7 Sa 38/19).
Und die Leitsätze der Entscheidung (gemäß Gericht):
1. Auf ein vorsätzliches Verhalten kommt es iRd § 3 Abs. 4 AGG nicht an. Im Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung liegt zugleich die Verletzung der Würde der betroffenen Personen.
2. Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen des Arbeitnehmers ist dann sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und idR schuldhaft verletzt hat, eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint.
Zum Sachverhalt (zur Erhellend der insb. Leitsätze) siehe den Volltext unter:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-5594?hl=true
und ebenso:
LAG Köln, Urteil vom 04.07.2019 – 7 Sa 38/19
Außerordentliche Kündigung; wichtiger Grund; Baubranche; Beleidigung („Arschloch“); Interessenabwägung
Zur Frage, ob die Bezeichnung des Chefs einer kleinen Baufirma mit nicht mehr als 10 Arbeitnehmern als „Arschloch“ durch einen Bauarbeiter im Rahmen eines Streitgesprächs ausreicht, um eine außerordentliche, fristlose Kündigung zu rechtfertigen (für den vorliegenden Einzelfall verneint).
Aus den Gründen:
Dabei erscheint sehr wohl auch zu bedenken, dass es sich bei dem Kläger um einen einfachen Bauarbeiter ohne herausgehobenen Bildungshintergrund handelt, eher einen „Mann der Tat“ als des differenzierten und abwägenden Wortes. Ebenso ist in Rechnung zu stellen, dass im sozialen Umfeld der Baubranche gemeinhin ein rauerer Umgangston gepflegt wird und zu erwarten ist als z. B. unter Bankangestellten im Büro. Dies bedeutet keineswegs, dass in der Baubranche Beleidigungen akzeptabel wären und folgenlos bleiben müssten. Jedoch ist bei der Gewichtung der Schwere eines Verstoßes die anzunehmende niedrigere Hemmschwelle im branchentypischen Berufsumfeld mildernd einzukalkulieren.
Hessisches LSG, Urteil vom 07.02.2023 – L 3 U 202/21
Auf dem Weg zum Getränkeautomaten im Betrieb ausgerutscht – auch das gilt als Arbeitsunfall
1. Das Zurücklegen des Weges zum Holen eines Kaffees im Betriebsgebäude des Arbeitgebers steht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
2. Ein grundsätzlich versicherte Weg in der Sphäre des Arbeitgebers wird nicht durch die Tür des Raumes begrenzt, in dem der Getränkeautomat steht.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173095
Diese Sache ist mittlerweile in der 3. Instanz anhängig vom BSG zum Aktenzeichen B 2 U 11/23 R
zur Rechtsfrage:
Steht eine Versicherte, die sich im Betriebsgebäude ein Getränk beschaffen will, nach dem Durchschreiten der Tür des Sozialraums, in dem sich der Getränkeautomat befindet, gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Rechtsfragen/DE/B_02_U_11_23_R.html
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16.02.2023, S 98 U 50/21
Kein Schutz der Unfallversicherung bei Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt
Kommt es während einer Betriebsfahrt zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, weil dieser sich beleidigend verhält, stellen die daraus resultierenden Verletzungen keinen Arbeitsunfall dar.
AG Siegburg, Urteil vom 11.02.2021, 5 Ca 1397/20
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist berechtigt, wenn ein Arbeitnehmer dafür sorgt, dass ein anderer Arbeitnehmer die Toilette nicht mehr verlassen kann.
Sachverhalt:
Im Januar 2020 befand sich Herr …auf der Toilette im Lager. Während er dort seinem Geschäft nachging schob der Kläger unter der Toilettentür ein Blatt hindurch und stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss. Der Schlüssel fiel auf das Blatt, welches durch den Kläger weggezogen wurde. Der Kläger ließ Herrn … so lange auf der Toilette eingeschlossen, bis dieser sich veranlasst sah, die Toilettentür aufzutreten.
Aus den Gründen:
Der wichtige Kündigungsgrund liegt darin, dass der Kläger Herrn … auf der Toilette einschloss, indem er ihn durch einen alten Trick den Schlüssel zum Öffnen der Toilettentür wegnahm. Hierdurch beraubte der Kläger Herrn … zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette. Inwieweit es sich um eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB handelt, ist nicht entscheidungserheblich. Für die kündigungsrechtliche Würdigung kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Bedeutung der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung an, entscheidend ist die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses (Vergl. Erfurter Kommentar/Niemann, 21. Auflage 2021, § 626 BGB, Rd-Nr. 133 a).
Darüber hinaus besteht ein weiterer wichtiger Grund darin, dass der Kläger durch das Einschließen von Herrn … die Beschädigung der Toilettentür der Beklagten verursachte. Dadurch, dass er Herrn M. so lange den Schlüssel vorenthielt, bis dieser die Toilettentür eintrat, um sich zu befreien, verantwortete er deren Beschädigung. Das Verhalten von Herrn … ist dem Kläger als Veranlasser vollumfänglich zuzurechnen. Dies selbst dann, wenn Herr …, wie vom Kläger behauptet, die Tür zu schnell eingetreten haben sollte. Hätte der Kläger Herrn … den Schlüssel durch den Trick mit dem Papier nicht entwendet, hätte dieser die Toilette ganz normal verlassen und nicht die Tür eingetreten.
Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/arbg_siegburg/j2021/5_Ca_1397_20_Urteil_20210211.html
LSG Hamburg, Urteil vom 04.05.2022, L 2 U 32/21
Arbeitsunfall – Betriebsweg – Motorradfahren auf dem Hinterrad – absichtlicher Wheelie nicht erwiesen
Ein Bauleiter, der auf dem Weg vom Büro zu einer nahegelegenen Baustelle mit seinem Motorrad während des Fahrens auf nur einem Reifen verunglückte, steht gem. § 8 Abs 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn nicht erwiesen ist, dass es sich hierbei um einen „absichtlichen Wheelie“ gehandelt hatte.
Quelle → VOLLTEXT / LSG HAMBURG / L 2 U 32/21
Landgericht Bonn, Urteil vom 31.01.2020, 17 O 323/19
Zugang einer Willenserklärung über WhatsApp
ist dann erfolgt, wenn auf dem Zielgerät eingegangen (und das ist der Fall, wenn die Nachricht mit 2 Häkchen versehen ist.
Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 18.04.2013 – 5 Ca 80b/13
Das Arbeitszeugnis und der Smiley 😉
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zeugnis ohne Geheimzeichen. Ein Smiley in der Unterschrift mit heruntergezogenem Mundwinkel enthält eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer nicht hinnehmen muss.
Ein Arbeitnehmer hat (eben) Anspruch darauf, dass der Beklagte das Zeugnis des Klägers mit einer Unterschrift unterzeichnet, die keinen negativen Eindruck beim potentiellen Arbeitgeber erweckt.
Das Zeugnis darf keine Merkmale enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Mit einer Unterschrift, die im ersten Buchstaben einen Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln enthält, wird eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer getroffen. Der Beklagte hat diverse Unterschriften vorgelegt, in denen er mit einem lachenden Smiley unterzeichnet hat und hat sich darauf berufen, dass dies seine „normale“ Unterschrift sei. Demgemäß hat der Beklagte mit seiner Unterschrift in der Form zu unterzeichnen, wie sie von ihm im Rechtsverkehr gebraucht wird. Da er sich darauf berufen hat, dass dies eine Unterschrift ist, die im ersten Buchstaben einen lachenden Smiley enthält, ist er dazu zu verurteilen, diesen lachenden Smiley ebenfalls in die Unterschrift unter das Zeugnis des Klägers zu setzen.
Quelle: IWW / Quellenmaterial/id/191356
LSG baden-württemberg, urteil vom 21.10.2011 – L 12 AL 2879/09
Papstsatire rechtfertigt nach Aufhebungsvertrag eine Arbeitslosengeldsperre von 12 Wochen
Der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hatte in seinem Urteil vom 21. Oktober 2011 festgestellt, dass die (angedrohte) fristlose, verhaltensbedingte Kündigung eines in einem von der Caritas getragenen Krankenhauses im Bodenseekreis beschäftigten Krankenpflegers rechtmäßig war und ihm deshalb auch für 12 Wochen von der beklagten Arbeitsagentur zu Recht kein Arbeitslosengeld bewilligt worden ist (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe).
Der langjährig im kirchlich getragenen Krankenhaus beschäftigte Krankenpfleger hatte unter einem Pseudonym auf einer Internetseite den Papst diffamierende, von ihm selbst als Satire bezeichnete Texte veröffentlicht. Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht, letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Arbeitslosengeld wurde dem Kläger erst nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt. Dies war zu Recht geschehen, wie die Stuttgarter Richter in ihrem Urteil befanden und damit die gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz aufhoben.
Für den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe dem Kläger kein wichtiger Grund zur Seite gestanden, denn der Arbeitgeber hätte ihm ansonsten zu Recht außerordentlich fristlos kündigen können. Der Kläger habe sich wegen seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu der Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entstehe. Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyalitätsobliegenheiten nachhaltig verletzt. Die Veröffentlichung unter einem Pseudonym ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei.
Einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es nicht bedurft, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber durch sein gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört war.
aus Pressemitteilung unter
https://landessozialgericht-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/1209848/?LISTPAGE=1209808
VG Hannover, Urteil vom 22.03.2000, 6 A 1529/98
Mal ein Blick ins Hochschulrecht und Latein für Fortgeschrittene beim VG Hannover – die weibliche Form von „Doctor“ ist … na … „Doctrix“ …
Zur Verleihung des Doktorgrades in weiblicher Form
Das Hochschulrecht begründet keinen Anspruch, einen Doktorgrad in lateinischer Form abweichend von den Regeln der lateinischen Sprache zu verleihen (hier: „Doctora“).
Der Staat hat weder das Recht noch die Pflicht, die Regeln der lateinischen Sprache fortzuentwickeln.
Quelle → VOLLTEXT / VG Hannover / 22.03.2000 / 6 A 1529/98
LAG Hamm, Urteil vom 21.02.2008 – 8 Sa 1736/07
Urteil in Reimform / Verfahrensmangel
Die Abfassung eines Urteils in Reimform stellt jedenfalls dann einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar, wenn hierdurch eine der Parteien in ihrer Würde verletzt und das Ansehen der staatlichen Gerichte beeinträchtigt wird. Der Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit wird durch die so umschriebenen Grenzen des Verfahrensrechts begrenzt.
Und wer noch nachlesen möchte, was denn hier in der 1. Instanz am Arbeitsgericht Detmold so gereimt wurde, dem sei ein Blick empfohlen:
https://openjur.de/u/30580.html
Hier nur ein kurzer Auszug:
… Auch wenn’s der Klägerin missfällt: es gibt für sie kein Schmerzensgeld; denn der Beklagte durfte hier sich äußern, wie er’s tat. Dafür gilt dies hier nur in den Verfahren – sonst darf er auch nichts offenbaren.
Er hat – um auf den Punkt zu kommen – insoweit etwas wahrgenommen, was der, der die Gesetze kennt „berechtigtes Interesse“ nennt. (vgl. § 193 StGB.) Zwar könnte man zu Recht hier fragen:
darf man denn einfach etwas sagen, wenn man es nur von anderen hört und dies wen es betrifft empört? Besteht nicht wenigstens die Pflicht, dass man sich informiert und nicht leichtfertig irgendwas verbreitet, was anderen Verdruss bereitet?
Dass der Beklagte so ganz „locker“ erfand das Treiben auf dem Hocker, er also nicht aus Zeugenmunde erfuhr die „sexuelle Kunde“, hat selbst die Klägerin nicht erklärt. So war es ihm auch nicht verwehrt die Kunde für sich selbst zu nützen, hierauf die Kündigung zu stützen. …
aus ArbG Detmold, Urteil vom 23.08.2007 – 3 Ca 842/07
SG Dortmund, urteil vom 23.09.1998, S 36 U 294/97
Auf der Arbeit einschlafen und vom Hocker fallen, kann (auch mal) ein Arbeitsunfall sein!
In dem speziellen Fall lehnte das SG Dortmund zwar einen Arbeitsunfall ab, aber führt aus:
Ausnahmsweise kann das Schlafen auf der Arbeitsstätte dann in Verbindung mit der versicherten Tätigkeit zu sehen sein, wenn der Arbeitnehmer infolge betrieblicher Überarbeit vom Schlaf übermannt wird. D.h., ein Arbeitsunfall kann ausnahmsweise vorliegen, wenn der Verletzte infolge außerordentlicher Anstrengung übermüdet auf der Arbeitsstätte eingeschlafen ist oder wenn der Schlaf auf andere betriebliche Gründe zurückzuführen ist.
so: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_dortmund/j1998/NRWE_S_36_U_294_97.html

